Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, wie die Gelder von unter Betreuung stehenden Personen angelegt werden (so genannte Mündelgelder). Im § 1807 ist festgelegt, in welche Anlageformen Mündelgelder investiert werden können. § 1806 verpflichtet den Betreuer, diese Gelder verzinslich anzulegen. Dies wird dann als „mündelsicher“ angesehen und als mündelsichere Anlage bezeichnet. Bundesschatzwertpapiere werden derzeit noch als mündelsicher eingestuft.

Anlagen 

Grundsätzlich können Mündelgelder beispielsweise in Grundbesitz, Aktien oder Investmentfonds angelegt werden, was aber vom Vormundschaftsgericht beurteilt und genehmigt werden muss. Zugleich wird erwartet, dass die Anlagen wirtschaftlich mit einer Vermögensverwaltung vereinbar sind.

Bei der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht werden viele Kriterien berücksichtigt. Sicherheit und wirtschaftliche Vorteile sowie der Erwerb von Vermögensgegenständen der Investmentfonds sind dafür ausschlaggebend.

Genehmigungen und Ausnahmen bei Gericht

Ein Überblick in Form einer Aufstellung bekannter gerichtlicher Genehmigungen der Investition von Mündelgeld in Investmentfonds soll dem Vormund und Vormundschaftsgerichten Orientierungshilfe sein, wobei Gerichte bei zukünftigen Entscheidungen nicht daran gebunden sind.